BundesrechtVerordnungenVerordnung über die Volksgruppenbeiräte§ 4

§ 4

In Kraft seit 22. Juli 1992
Up-to-date

Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

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