Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Vo
§ 2Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgru
§ 3Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgr
§ 4Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgru
§ 5Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksg
§ 6Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgr
§ 7Der Volksgruppenbeirat für die Volksgruppe der Rom
§ 8Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.
Vorwort
§ 1
Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet.
§ 2
Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 3
Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 4
Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 5
Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 6
Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 7
Der Volksgruppenbeirat für die Volksgruppe der Roma besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.