§ 46 — Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Gliederung
Abschnitt V Besondere Bestimmungen über Kommissionen.
§ 46
Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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