§ 44 — Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Gliederung
Abschnitt IV Rechtsmittelverfahren.
§ 44
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 182/1948)
(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
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