§ 43 — Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Gliederung
(1) Die Beschwerdekommission kann nach Eintritt der Rechtskraft rechtswidrige oder fehlerhafte Eintragungen in den Registrierungslisten aufheben oder abändern.
(2) Die Bestimmungen des § 40 sind sinngemäß anzuwenden.
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