§ 42 — Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Gliederung
Gegen Personen, die offenbar mutwillig Einspruch oder Beschwerde erheben, kann der Landeshauptmann (die Einspruchskommission), beziehungsweise die Beschwerdekommission eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).
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