Als Parteiauszeichnungen im Sinne des § 4, Abs. (3), und des § 11, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 sind zu verstehen: der Blutorden vom 9. November 1923, das goldene Ehrenzeichen der NSDAP, die Dienstauszeichnungen der NSDAP in Bronze, Silber oder Gold und das goldene Ehrenzeichen der Hitler-Jugend.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden