§ 33 — Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Gliederung
Bei der Entscheidung über Einsprüche, über die vor dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes noch nicht entschieden wurde, sind die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden