§ 30 — Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Gliederung
Abschnitt IV Rechtsmittelverfahren.
§ 30
Rückverweise
Die Registrierungsbehörden haben die nach § 28, Abs. (1), und § 29, Abs. (1), vorgenommenen Änderungen dem Bundesministerium für Inneres zu melden.
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