(1) Zur Erstattung der Meldung sind Meldeblätter nach dem Muster der Beilage 1 zu verwenden. Die Registrierungsbehörde kann die Ausfüllung der Meldeblätter in doppelter Ausfertigung anordnen.
(2) Eine Abschrift des Meldeblattes ist dem zuständigen Arbeitsamt, in Wien dem Landesarbeitsamt zu übermitteln.
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