§ 3a Gutachten — 1. WaffV
(1) Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.
(2) Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen:
1. Fragestellung,
2. Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der zu begutachtenden Person,
3. Datum der Begutachtung,
4. verwendete psychologische Tests und Fragebögen und
5. Ergebnis des Gutachtens.
(3) Die Gutachter haben bis 31. Jänner des Folgejahres dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen Begutachtungen anonymisiert – getrennt nach Geschlechtern – zu übermitteln
§ 3 1. WaffV · 1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 3 Begutachtung
…Feindseligkeit) sowie 8. Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung). (5) Im Rahmen des Vorgespräches (Abs. 1 Z 1) sind insbesondere die Fragestellung (§ 3a Abs. 1) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen. (6) Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Abs. 1 Z …
§ 4 Kosten
…1) Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt Mitteilung für die Behörde (§ 3 und § 3a) gebührt ein im…
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