§ 47 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 47 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen — ARR 2014
§ 47 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018
Inkrafttretungsdatum
27. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40205534
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Förderungsansuchen, die vor dem Außerkrafttreten der ARR 2004 eingebracht wurden, weiterhin anzuwenden.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen unbefristeten und ab 1. Juli 2014 erlassenen befristeten Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der ARR 2014 anzupassen. § 6 ist anzuwenden.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1a, § 24 Abs. 1 Z 11 bis 13, § 27 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 außer Kraft.
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