§ 18 Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers
§ 18 Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers — ARR 2014
§ 18 Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40164499
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise
1. von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
2. eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
3. kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und
4. keine sonstigen in Sonderrichtlinien vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.
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