Art. 5 — Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung (Bund – Länder)
Rückverweise
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
§ 9a GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 9a Kontrollmaßnahmen
…§ 9a. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen…