Zur Vorbereitung periodischer Analysen gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Versorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Art. 1 iVm Art. 6) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und die Abgabenbehörden daran teilnehmen.
Rückverweise
GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 16
…Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005) (3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft…
FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 36 Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen
…ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit 1. dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a GVG-B 2005 erforderlich ist; 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um eines Fremden, an dem Schlepperei begangen wird (Geschleppter) oder…