Der Bund wird die bezughabenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, so ändern, dass sie dem Syndikatsvertrag in der Fassung des Art. I dieser Vereinbarung entsprechen. Desgleichen wird das Land Niederösterreich die Bestimmungen des NÖ Marchfeldkanalgesetzes, LGBl. 6961-1, entsprechend ändern.
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