BundesrechtArt. 15a VereinbarungenSyndikatsvertrag Marchfeldkanalsystem – Änderung, Ergänzung (Bund – NÖ)

Syndikatsvertrag Marchfeldkanalsystem – Änderung, Ergänzung (Bund – NÖ)

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

(Anm.: Änderung des Syndikatsvertrages)

Artikel II

Art. 2

Der Bund wird die bezughabenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, so ändern, dass sie dem Syndikatsvertrag in der Fassung des Art. I dieser Vereinbarung entsprechen. Desgleichen wird das Land Niederösterreich die Bestimmungen des NÖ Marchfeldkanalgesetzes, LGBl. 6961-1, entsprechend ändern.

Artikel III

Art. 3

(1) Diese Vereinbarung tritt, sobald die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und der Landeshauptmann von Niederösterreich dies dem Bundeskanzler schriftlich mitgeteilt hat sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 auf Bundesseite mitteilen.

Artikel IV

Art. 4

(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich gelöst werden.

Geschehen in Wien am 12. Juni 2003