(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich gelöst werden.
Geschehen in Wien am 12. Juni 2003
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