Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)
Vorwort
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Art. 1
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.
Artikel 2
Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175
Art. 2
Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.
Artikel 3
Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt
Art. 3
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.
Artikel 4
Austausch von Meßdaten
Art. 4
Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.
Artikel 5
Inkrafttreten
Art. 5
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 6
Geltungsdauer, Kündigung
Art. 6
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.
Artikel 7
Urkunden
Art. 7
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage 1
Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2
Anl. 1
1. | Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub | |
1.1 | SO 2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m 3 ..................................... | 0,6 mg/m 3 (0,22 ppm) |
1.2 | Summe SO 2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m 3 ........................................................................................ | 0,8 mg/m 3 |
2. | Kohlenmonoxid ………………………………………………. | 30 mg/m 3 (26 ppm) |
3. | Stickstoffdioxid ………………………………………………. | 0,6 mg/m 3 (0,31 ppm) |
4. | Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m 3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird. | |
5. | Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe - als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20° C und 1013 mbar - ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird. | |
Anlage 2
Immissionswerte im Sinne des Artikels 3
Anl. 2
(Konzentrationswerte in mg/m 3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar)
1. | Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub | |
1.1 | 0,2 mg SO 2 /m 3 (0,075 ppm) | als Tagesmittelwert |
1.2 | 0,2 mg SO 2 /m 3 (0,075 ppm) | als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO 2 /m 3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes |
1.3 | 0,2 mg Staub/m3 | als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10μm. |
2. | Kohlenmonoxid | |
2.1 | 10 mg CO/m 3 (9 ppm) | als gleitender Achtstundenmittelwert |
2.2 | 40 mg CO/m 3 (34 ppm) | als Einstundenmittelwert. |
3. | Stickstoffdioxid 0,2 mg NO 2 /m 3 (0,105 ppm) | als Halbstundenmittelwert. |
4. | Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SO 2 -Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird. | |