(Konzentrationswerte in mg/m 3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar)
1. | Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub | |
1.1 | 0,2 mg SO 2 /m 3 (0,075 ppm) | als Tagesmittelwert |
1.2 | 0,2 mg SO 2 /m 3 (0,075 ppm) | als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO 2 /m 3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes |
1.3 | 0,2 mg Staub/m3 | als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10μm. |
2. | Kohlenmonoxid | |
2.1 | 10 mg CO/m 3 (9 ppm) | als gleitender Achtstundenmittelwert |
2.2 | 40 mg CO/m 3 (34 ppm) | als Einstundenmittelwert. |
3. | Stickstoffdioxid 0,2 mg NO 2 /m 3 (0,105 ppm) | als Halbstundenmittelwert. |
4. | Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SO 2 -Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird. | |
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