BundesrechtArt. 15a VereinbarungenFestlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)Anl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 18. September 1987
Up-to-date

(Konzentrationswerte in mg/m 3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar)

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1 0,2 mg SO 2 /m 3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert
1.2 0,2 mg SO 2 /m 3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO 2 /m 3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes
1.3 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10μm.
2. Kohlenmonoxid
2.1 10 mg CO/m 3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert
2.2 40 mg CO/m 3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert.
3. Stickstoffdioxid 0,2 mg NO 2 /m 3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert.
4. Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SO 2 -Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.

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