BundesrechtArt. 15a VereinbarungenFestlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 18. September 1987
Up-to-date

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

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