§ 58 Verweisung auf Bundesgesetze
In Kraft seit 01. Juli 1988
Up-to-date
BB-PO 1966
Gliederung
ABSCHNITT IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 58 Verweisung auf Bundesgesetze
(1) Soweit in dieser Pensionsordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.
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