§ 20 Sprachliche Gleichbehandlung — Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Gliederung
4. Abschnitt Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
§ 20 Sprachliche Gleichbehandlung
Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Bediensteten adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler bzw. – wo dies nicht möglich ist – in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.
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