§ 8 Informationsarbeit — Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Gliederung
2. Hauptstück Rahmenbedingungen und Umsetzung
§ 8 Informationsarbeit
Rückverweise
(1) Neu eintretenden, weiblichen Bediensteten sowie Verwaltungspraktikanten und Lehrlingen ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde (Personalstelle) oder dem Heerespersonalamt nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die zuständigen Dienstbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass der Frauenförderungsplan gemeinsam mit dem Dienstvertrag bzw. dem Ausbildungsvertrag an die eintretende Person nachweislich übergeben wird. Das gilt auch für den Wechsel der Form des Dienstverhältnisses.
(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist sowohl im Internet auf www.bundesheer.at als auch im Intranet zu veröffentlichen. In der jährlich wiederkehrenden Kaderbelehrung ist auf diese Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen.
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