BundesrechtKundmachungenFrauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung§ 7

§ 7Informationsarbeit

In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date

(1) Neu eintretenden, weiblichen Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde (Personalstelle) oder dem Heerespersonalamt nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist sowohl im Internet auf www.bundesheer.at als auch im Intranet zu veröffentlichen. In der jährlich wiederkehrenden Kaderbelehrung ist auf diese Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen.

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