Entsprechend der durch § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, auferlegten Verpflichtung und unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 6a MRG, eingefügt durch BGBl. I Nr. 59/2021, wird kundgemacht, dass sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 2 MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz BGBl. II Nr. 10/2018 geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 23. Februar 2021 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben:
1. In § 16 Abs. 5 MRG
a) von 0,90 Euro auf 0,95 Euro und
b) von 1,80 Euro auf 1,90 Euro.
2. In § 15a Abs. 3 MRG
a) in Z 1 von 3,60 Euro auf 3,80 Euro,
b) in Z 2 von 2,70 Euro auf 2,85 Euro,
c) in Z 3 von 1,80 Euro auf 1,90 Euro und
d) in Z 4 von 0,90 Euro auf 0,95 Euro.
3. In § 18 Abs. 5 Z 1 MRG
von 0,90 Euro auf 0,95 Euro.
4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. dd MRG
von 0,90 Euro auf 0,95 Euro.
5. In § 45 Abs. 1 MRG
a) von 2,39 Euro auf 2,52 Euro,
b) von 1,80 Euro auf 1,90 Euro,
c) von 1,20 Euro auf 1,27 Euro und
d) von 0,90 Euro auf 0,95 Euro.
6. In § 45 Abs. 2 MRG
von 3,60 Euro auf 3,80 Euro.
7. In § 46 Abs. 2 MRG
von 3,60 Euro auf 3,80 Euro.
Diese Erhöhung wird am 1. April 2022 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG in Verbindung mit § 16 Abs. 6a MRG, eingefügt durch BGBl. I Nr. 59/2021).
Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 5. Mai 2022) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. April 2022 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt.
Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
§ 1 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Die folgenden Staaten sind zum Zeitpunkt 31. Jänner 2025 als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG anzusehen: 1. Albanien 2. Anguilla 3. Antigua und Barbuda 4. Argentinien 5. Armenien 6. Aruba 7. Aserbaidschan 8. Australien 9. Bahamas 10. Bahrain 11. Barbados 12. Belize…
§ 2 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Folgende teilnehmenden Staaten erfüllen gemäß § 91 Z 2 GMSG die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA: 1. Albanien 2. Argentinien 3. Armenien 4. Aruba 5. Aserbaidschan 6. Australien 7. Barbados 8. Belize 9. Brasilien 10. Chile 11. China 12. Cook Islands 13…
§ 118a Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 118a EU-Recht
…1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der…
§ 22 As-V · As-V · Arbeitsstoffe-Verordnung
§ 22 Umsetzung von Unionsrecht
…4. Abschnitt Schlussbestimmungen Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. …
§ 21 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 21 Umsetzung von Unionsrecht
…Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L…
§ 3 Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
…2. Abschnitt Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz (1) Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nehmen im Einklang mit Art. 15a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie Art. 5 und 6 der…
§ 4 Energieeffizienz an erster Stelle, Bewertung von Energieeffizienzlösungen
…1) Träger öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs- Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz „…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind: 1. Abwärme und -kälte: die unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt…
§ 42 StNSchG 2017 · StNSchG 2017 · Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017
§ 42 EU-Recht
…Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora…
§ 130a L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 130a Umsetzungshinweis
…Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren…
§ 4 Bau-V · Bau-V · Bauarbeiterschutz-Verordnung
§ 4 Umsetzung von Unionsrecht
…Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. 1992…
§ 10 GÜ-V · GÜ-V · Gesundheitsüberwachungs-Verordnung
§ 10 Umsetzung von Unionsrecht
…4. Abschnitt Schlussbestimmungen Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. …
Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung
§ 7 Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.…