Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2022, G 359/2021-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. März 2022, zu Recht erkannt:
„§ 754 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, idF BGBl. Nr. 342/1970 war verfassungswidrig.“
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