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Bundesrecht
Kundmachungen
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
§ 12
§ 12 Inkrafttreten
In Kraft seit 01. März 2022
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§ 12 Inkrafttreten — Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
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Diese Kundmachung tritt mit 1. März 2022 in Kraft.
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