§ 12 Gleitender Wiedereinstieg — Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026
Gliederung
2. Abschnitt Besondere Fördermaßnahmen
§ 12 Gleitender Wiedereinstieg
Rückverweise
(1) Ein gleitender Wiedereinstieg ist, insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches, zu ermöglichen.
(2) Bediensteten, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist auf Wunsch nach Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung anzubieten.
(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern ist Coaching anzubieten.
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