Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. August 1987, BGBl. Nr. 474, betreffend ein zypriotisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte ihre Wirksamkeit.
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