Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht, daß das in der Anlage abgebildete Zeichen des Bureau International des Expositions von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Die Farbe des Zeichens ist dunkelblau auf weißem Hintergrund.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise