BundesrechtKundmachungenZeichen des Bureau International des Expositions

Zeichen des Bureau International des Expositions

In Kraft seit 21. Mai 1970
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht, daß das in der Anlage abgebildete Zeichen des Bureau International des Expositions von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Die Farbe des Zeichens ist dunkelblau auf weißem Hintergrund.

Anlage

Anl. 1