(1) Dem Menschenrechtsbeirat obliegt:
1.die Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;
2. die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Z 1;
3.die Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeirat
4. vor der Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und der Bestellung von Mitgliedern von Kommissionen anzuhören.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.
§ 26 GeO der VA 2026 · GeO der VA 2026 · Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
§ 26 Aufgaben
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