§ 6 Schutz der Würde am Arbeitsplatz — Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
§ 6 Schutz der Würde am Arbeitsplatz — Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 135/2022
Inkrafttretungsdatum
01. April 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243337
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Würde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere eine herabwürdigende Äußerung und Vorgangsweise, Mobbing, geschlechtsbezogene und sexuelle Belästigung sind zu unterlassen. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist umgehend entgegenzutreten.
(2) Erforderlichenfalls sind geeignete Maßnahmen zur diesbezüglichen Bewusstseinsbildung zu treffen. Insbesondere haben auch die Führungskräfte auf eine vom gegenseitigen Respekt getragene Arbeitsatmosphäre zu achten.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Gelegenheit zu geben, sich über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen Mobbing, Diskriminierung nach Geschlecht sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen, umfassend zu informieren (Intranet, Broschüren, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie etc.). In diesen Fragen hat die Präsidentschaftskanzlei die Bediensteten entsprechend zu unterstützen.
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