§ 4 Frauenförderungsgebot — Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
§ 4 Frauenförderungsgebot — Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 135/2022
Inkrafttretungsdatum
01. April 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243335
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.
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