Artikel I
Art. 1
Auf Vorschlag der Bundesregierung vom 13. August 2001 übertrage ich nach § 10 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der Beförderung
1. von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, zu Offizieren und
2. von Offizieren aus der Personengruppe nach Z 1 bis einschließlich der Ebene eines Oberstleutnants in allen Verwendungen.
Artikel II
Art. 2
(1) Diese Entschließung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2001 tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die Ernennung von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes, BGBl. Nr. 415/1994, außer Kraft.