(1) Die Wirkungen von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt, sofern in den folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nichts anderes bestimmt wird.
(2) Anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Rückverweise
VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 3 § 12 Strafrechtliche Bestimmungen.
…1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten: 1. wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945; 2. wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I…
Art. 2 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
…nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1 angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht entgegen. (3) Den in…
Art. 1 Übergangsbestimmungen.
… 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl. Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle), und des Abschnittes I ist als “Verbotsgesetz 1947” zu bezeichnen.…
Art. 4 § 20
…Verfügungen über den Rahmen der laufenden Verwaltung oder der Fortführung des Haushaltes hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung im…