(1) Außer in den im § 4, Abs. (5), a, erwähnten Fällen kann wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Registrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger jedermann mündlich oder schriftlich Einspruch und Beschwerde erheben. Dies gilt auch für Vermerke im Sinne des § 4, Abs. (3). Über Einsprüche und Beschwerden entscheiden die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz eine Kommission beim Staatsamt für Inneres, die aus einem Richter als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern besteht, von denen mindestens zwei die Eignung zum Richteramt haben müssen.
(2) Die in den besonderen Listen nach rechtskräftigem Abschluß des Registrierungsverfahrens verzeichneten und vermerkten Umstände sind für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend festgestellt, für die Gerichte jedoch, soweit sie im Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung zu entscheiden haben, nur dann, wenn die Kommission beim Bundesministerium für Inneres schon entschieden hat.
(3) Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Feststellung von Umständen abhängig, die in den besonderen Listen zu verzeichnen oder zu vermerken sind, so haben diese Behörden ihr Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Abs. (1) zu unterbrechen, zugleich alle ihnen bekanntgewordenen Umstände der nach Abs. (1) zuständigen Behörde anzuzeigen und erforderlichenfalls um Einleitung des Verfahrens nach Abs. (1) zu ersuchen. Die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für das gerichtliche Strafverfahren.
(4) Die Registrierungsbehörden haben nach rechtskräftiger Beendigung des Registrierungsverfahrens auf Antrag oder auf Ersuchen von Behörden über den Inhalt der Eintragungen in die besonderen Listen Auszüge aus dem Register zu erteilen sowie Registrierungskarten auszustellen. Das Nähere über die Registrierungskarten wird durch Verordnung bestimmt.
Art. 2 § 7 VerbotsG · VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 2 § 7 Bestimmungen über die Beendigung der Sühnefolgen.
…1) Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes für die in § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits geeendet haben. (2) Sind die in Abs. 1 genannten Personen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits verstorben, so…
Art. 1 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
…der für die Handhabung der Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im § 7 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden. (4) In den Fällen des Abs. …
Art. 2 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
…nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1 angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht entgegen. (3) Den in…
Art. 2 § 4 Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten.
…NSDAP entsprechenden Rang aufwärts oder Angehörige der Gestapo oder des SD waren, werden in besonderen Listen verzeichnet. Desgleichen werden verzeichnet d) Verfasser von Druckschriften jedweder Art oder von Filmdrehbüchern, die von der beim Bundesministerium für Unterricht gebildeten Kommission wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes als verbotene Werke erklärt wurden, e) Leiter von industriellen…
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