(1) Jeder nach § 4 zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(2) Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz innerhalb der Republik Österreich seit 13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet, alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.
(3) Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen, die für die früheren Wohnsitze zuständig waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen.
Rückverweise
VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 1 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
…5 und 6 genannten Sonderbestimmungen so zu behandeln, wie wenn sie dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder § 13 des Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.…
Art. 1 § 1 Aufhebung der Registrierungspflicht.
…des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II, Z 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt. (2) Ist eine Verzeichnung gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit…
Art. 2 § 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
…von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in § 5 Z 2 der Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/1956, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden…
Art. 1 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
…Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im § 7 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden. (4) In den Fällen des Abs. …