(1) Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach § 3a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Rückverweise
VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 1 § 3l Strafbare Handlungen nach § 3a und § 3b im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
…§ 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des…
Art. 7 § 28 Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Verbotsgesetz-Novelle 2023
…Der Titel, die Überschriften von § 3c, § 3i und § 3j sowie § 3a, § 3b, § 3e, § 3f, § 3g, § 3h, § 3k, § 3l, § 3m, § 3n und…