Art. 1 § 3l Strafbare Handlungen nach § 3a und § 3b im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
In Kraft seit 01. Januar 2024
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§ 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
1. der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
2. der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.
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