V5/58—VfGH Rechtssatz
23. Juni 1958
Verordnungen) insoweit anordnet, als sie nicht mit dem B-VG in Widerspruch stehen, hat nur die Bedeutung einer positiv formulierten Derogationsklausel. Durch die Bestimmung des {Übergangsgesetz § 1, § 1 ÜG 1920} erfahren Verordnungen keine Veränderung in ihrer Rechtsqualität. Denn es wird die Weitergeltung von Vollzugsanweisungen (Verordnungen) als Verordnungen angeordnet, wobei nach § 5 zu beurteilen ist…