Gesetzliche Bestimmungen aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des B-VG, die eine Verwaltungsbehörde ermächtigen, im Verordnungswege neues Recht zu schaffen, standen in offenem Widerspruch zur Bundesverfassung; es ist ihnen daher zufolge § 1 V-ÜG 1920 mit 10. November 1920 derogiert worden.
§ 46 Abs. 1 des Zollgesetzes, StGBl. Nr. 250/1920, hat mit dem Wirksamwerden der Bundesverfassung am 10. November 1920 seine Geltung verloren. Es wurde mit dem Zollüberleitungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Z 1) auch nicht wieder in Geltung gesetzt, da dieses Gesetz nach der eindeutigen Anordnung in seinem § 1 die österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Zölle nur nach dem Stande vom 13. März 1938 wieder eingeführt hat.
Wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß gewisse "Rechtsvorschriften nach dem Stande vom 13. März 1938" wieder in Kraft gesetzt werden, so ist daraus abzuleiten, daß Gesetze als Gesetze, Verordnungen aber als Verordnungen wieder ins Leben treten sollten. Zur Erlassung von Verordnungen ist aber der Gesetzgeber nicht zuständig. Die Gesetzesbestimmung ist daher verfassungswidrig.
Aus {Übergangsgesetz § 1, § 1 ÜG 1920} geht eindeutig hervor, daß der Verfassungsgesetzgeber den in den ersten Zeiten der Republik als "Vollzugsanweisungen" bezeichneten Rechtsvorschriften den Platz von Verordnungen anweist.
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