Die Frage der Gesetzmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung ist nach dem Zeitpunkte der Erlassung der Verordnung zu beurteilen.
Die Bestimmung des § 1 Übergangsgesetz 1920, die die Weitergeltung aller Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) insoweit anordnet, als sie nicht mit dem B-VG in Widerspruch stehen, hat nur die Bedeutung einer positiv formulierten Derogationsklausel.
Durch die Bestimmung des {Übergangsgesetz § 1, § 1 ÜG 1920} erfahren Verordnungen keine Veränderung in ihrer Rechtsqualität. Denn es wird die Weitergeltung von Vollzugsanweisungen (Verordnungen) als Verordnungen angeordnet, wobei nach § 5 zu beurteilen ist, ob eine Verordnung aus der einheitsstaatlichen Zeit als Verordnung einer Bundesbehörde oder Landesbehörde zu gelten hat.
Nach § 14 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung konnten dem Staatskanzler und den Staatssekretären zur Unterstützung in der politischen Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung von der Nationalversammlung oder vom Hauptausschuß Unterstaatssekretäre beigegeben werden, welche die ihnen übertragenen Geschäfte im Einvernehmen mit dem verantwortlichen Leiter des Staatsamtes zu besorgen hatten. Danach war ein Unterstaatssekretär zur Erlassung einer Verordnung im eigenen Namen nicht zuständig und daher nicht berechtigt, eine solche zu erlassen.
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