Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR
§ 3 Kollegiale Beschlussfassung, selbständige Erledigung
…Vorschriften geregelt ist. b) Bestimmung des Mitglieds der Landesregierung, das den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B-VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L-VG). c) Nachstehende Personalangelegenheiten: ca) Zuweisungen von Landesbediensteten an Dritte (Steiermärkisches Zuweisungsgesetz), cb) Abschluss von Sonderverträgen. 9…
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