Art. 81
In Kraft seit 19. Dezember 1945
Up-to-date
Art. 81 — B-VG
Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
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