Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
Rückverweise
auch, wenn ein Land freiwillig Amtsärzte für die Durchführung von Stellungen zur Verfügung stellt. Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 81, Art. 81 B-VG} bei der Erlassung des Wehrgesetzes insofern Gebrauch gemacht, als er eine Mitwirkungsverpflichtung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern und der Gemeinden begründete…