A3/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Klage eines Landes gegen den Bund auf Ersatz der Kosten, die durch die Beistellung von Amtsärzten für die Stellungen von Wehrpflichtigen erwachsen sind, ist zulässig. Denn es handelt sich dabei um einen vermögensrechtlichen Anspruch, zu dessen Austragung die ordentlichen Gerichte weder durch ein Gesetz ausdrücklich berufen noch auf Grund des {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} zuständig sind; die Kosten sind vielmehr im Rahmen des öffentlichrechtlichen Wirkungsbereiches des Landes entstanden, so daß Streitigkeiten darüber nach den Regeln des F-VG zu entscheiden sind. Da die in Betracht kommenden Normen keine Bestimmungen darüber enthalten, daß über den Anspruch eine Verwaltungsbehörde durch Bescheid abzusprechen hat, handelt es sich um einen Anspruch gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG}.
Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 22, Art. 22 B-VG} verpflichtet zwar die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung; diese Verpflichtung findet aber nur "im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches" statt. Ein Gesetz, das die Bundesländer verpflichtet, Stellungskommissionen Amtsärzte beizugeben, ist nicht vorhanden.
Der Bund besorgt die Vollziehung des Wehrgesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die in § 22 des Wehrgesetzes geregelte Mitwirkung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern vermag den Tatbestand einer mittelbaren Bundesverwaltung nicht herzustellen. Dies gilt auch, wenn ein Land freiwillig Amtsärzte für die Durchführung von Stellungen zur Verfügung stellt.
Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 81, Art. 81 B-VG} bei der Erlassung des Wehrgesetzes insofern Gebrauch gemacht, als er eine Mitwirkungsverpflichtung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern und der Gemeinden begründete, und zwar für das Sachgebiet der Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
In der Bestimmung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1042, § 1042 ABGB}, die besagt, daß derjenige, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, das Recht hat, den Ersatz zu fordern, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu erblicken, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung hat.