Art. 63
Art. 63 — B-VG
Art. 63 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
Inkrafttretungsdatum
19. Dezember 1945
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12002737
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen.
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