Art. 58
Art. 58 — B-VG
Art. 58 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
Inkrafttretungsdatum
19. Dezember 1945
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12002732
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.
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