Art. 58 — B-VG
Rückverweise
Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.
§ 5 GO-BR · GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 5 Immunität der Bundesräte
…Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).…