§ 5 Immunität der Bundesräte
In Kraft seit 01. Juli 1988
Up-to-date
Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 13a
… B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder 4. eine Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen oder 5. eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben oder 6. vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g…